03.06.10
Neues Internationales Privatrecht: Rom-I und Rom-II Verordnung
RAin Anja Bartenbach-Fock, LL.M., Fachanwältin für Gew. Rechtsschutz, Köln
(aus: IPkompakt 5/2010)
Hintergrund
Das deutsche internationale Privatrecht, also die Normen, die Regeln, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug Anwendung findet, ist in Deutschland insbesondere im EGBGB geregelt.
Nach dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) von 1980, wurde dieses im EGBGB umgesetzt, nämlich in den Art. 27 bis 37 EGBGB.
Im nachfolgenden Unterabschnitt des EGBGB wurden 1999 mit den Art. 38 bis 42 Regelungen über außervertragliche Schuldverhältnisse eingeführt ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlung).
Für vertragliche und für außervertragliche Schuldverhältnisse gelten nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, der sogenannten Rom-I Verordnung (Rom-I VO) und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, der sogenannten Rom-II Verordnung (Rom-II VO) neue Rechtsgrundlagen.
Rom-I Verordnung
Die Rom-I VO ist in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Sie regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
Die Rom-I VO löst das EVÜ und damit die bislang in Art. 27–37 EGBGB enthaltenen Normen ab. Die Art. 27–37 EGBGB sind daher entfallen.
Die Rom-I VO gilt innerhalb ihres Anwendungsbereichs für alle Verträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden (Art. 28 Rom-I VO).
Die aufgehobenen Regelungen der Art. 27 ff. EGBGB gelten jedoch für die Altverträge fort (vgl. Art. 28 Rom-I VO). Ferner ist es möglich, im Anwendungsbereich der Rom-I VO auf Rechtsprechung und Literatur zu den Regelungen der Art. 27 ff. EGBGB zurückzugreifen, wenn diese nahezu wörtlich beibehalten oder inhaltlich nicht geändert worden sind.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rechtswahl enthält Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO – entsprechend dem für Altverträge weiterhin anzuwendenden Art. 27 Abs. 1 EGBGB – den Grundsatz der Privatautonomie. Die freie Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben und kann sowohl für den ganzen Vertrag als auch nur für einen Vertragsteil getroffen werden.
Eine konkludente Rechtswahl muss sich jedoch nunmehr „eindeutig“ aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben. In diesem Zusammenhang ist nicht mehr lediglich der hypothetische Parteiwille zu ermitteln, sondern vielmehr durch ergänzende Vertragsauslegung unter Beachtung der von beiden Parteien angenommenen Bewertungsmaßstäbe die Lücke im Vertrag zu schließen bzw. sind, soweit Zweifel verbleiben, die gesetzlichen Dispositivnormen anzuwenden.
Das wichtigste Indiz einer stillschweigenden Rechtswahl ist weiterhin die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in einem Land, womit i. d. R. gleichzeitig das dort geltende Recht gewählt ist, es sei denn, dass Hinweise auf einen abweichenden Willen der Parteien zu ermitteln sind.
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der getroffenen Rechtswahl (vgl. auch Art. 27 Abs. 4 EGBGB i. V. m. Art. 31 EGBGB) beurteilen sich gemäß Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Rom-I VO nach dem Recht, dessen Anwendung die Parteien bestimmt haben.
Art. 9 Rom-I VO (vgl. auch Art. 34 EGBGB) behandelt die sog. Eingriffsnormen und damit die früher nach Art. 34 EGBGB geregelte Einschränkung der freien Rechtswahl. Eine Eingriffsnorm ist nach der neu eingefügten Legaldefinition des Abs. 1 eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so
entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Gefordert werden also ein internationaler Geltungsanspruch sowie eine überindividuelle Zielrichtung der jeweiligen Norm.
??Rom-II Verordnung
Die Rom-II VO regelt das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht.
Sie gilt mit Wirkung vom 11.1.2009. Mit diesem Datum hat sie in ihrem Anwendungsbereich (Art. 1 Rom-II VO) die Regelungen in Art. 38–42 EGBGB abgelöst. Die Art. 38–42 gelten nur für die Rechtsmaterien fort, die in der Rom-II VO ausdrücklich ausgeschlossen werden, z. B. Verletzungen der Persönlichkeitsrechte (vgl. Art. 1 Abs. 2 g) Rom-II VO).
Die Rom-II VO ist in sieben Kapitel unterteilt.
Kapitel eins (Art. 1 und 2 Rom-II VO) normiert den Anwendungsbereich, nämlich außergerichtliche Schuldverhältnisse, mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 Rom-II VO ausdrücklich genannten außergerichtlichen Schuldverhältnisse.
Kapitel zwei (Art. 3 bis 9 Rom-II VO) befasst sich mit den Kollisionsnormen für unerlaubte Handlungen.
Gegenstand von Kapitel drei (Art. 10 bis 13 Rom-II VO) ist das anwendbare Recht bei ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
Kapitel vier (Art. 14 Rom-II VO) beinhaltet Normen bezüglich der freien Rechtswahl.
Schließlich finden sich in Kapitel fünf und sechs (Art. 15 bis 22 bzw. Art. 23 bis 28 Rom-II VO) gemeinsame und sonstige Vorschriften sowie in Kapitel sechs die Schlussbestimmungen, insbesondere zur zeitlichen Anwendbarkeit.
Kooperationspartner IPkompakt
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