06.12.10
Beamte: Nur fünf Tage Sonderurlaub für Gewerkschaftssitzungen
Mit Urteil vom 24. November 2010 (2 K 174/10) entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Beamten, die als Gewerkschaftsfunktionär agieren (hier: der Gewerkschaft der Polizei), auf Grundlage der Sonderurlaubsverordnung maximal 5 Arbeitstage Sonderurlaub pro Jahr für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen zustehen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine außergewöhnlichen Beratungsgegenstände behandelt werden und die üblichen Ladungsfristen gewahrt werden.
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