06.12.10

Beamte: Nur fünf Tage Sonderurlaub für Gewerkschaftssitzungen

Mit Urteil vom 24. November 2010 (2 K 174/10) entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Beamten, die als Gewerkschaftsfunktionär agieren (hier: der Gewerkschaft der Polizei), auf Grundlage der Sonderurlaubsverordnung maximal 5 Arbeitstage Sonderurlaub pro Jahr für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen zustehen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine außergewöhnlichen Beratungsgegenstände behandelt werden und die üblichen Ladungsfristen gewahrt werden.



Kommentare

Keine Kommentare

Ihr Kommentar

- Pflichtfeld


Wie fanden Sie diesen Artikel?

Übermittlung Ihrer Stimme...